print

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchV

arrow_left

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 2169 - 2171

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.

2
3Tabelle 1

Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG


1 2 3 4
System Zahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
A Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 1 Aufnahmegeräte
A 1.1 Aufnahmegeräte 20 10 Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste – mindestens fünf – und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden.
A 1.2 Mammographiegeräte 10 5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden.
A 2 Durchleuchtungsgeräte
A 2.1 Durchleuchtungsgeräte 30 15 Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herzkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interventionen genutzt werden.
A 2.2 C-Bogengeräte 10 5 Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogengeräte, mit denen Untersuchungen zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implantation von Katheter- und Portsystemen durchgeführt werden.
A 3 Computertomographiegeräte 10 5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden.
A 4 Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1 Dentalaufnahmegeräte
mit Tubus
10 5
A 4.2 Spezial-Dentalaufnahmegeräte 10 5 Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
A 5 Therapiegeräte 5 2 Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
B Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B 1 Feinstruktur- und
Grobstrukturuntersuchungsgeräte
20 10 Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturuntersuchungsgeräte geprüft werden.
B 2 Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen 5 2 Die Qualifikation für die Prüfung von Systemen nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden.
B 3 Störstrahler 5 2 Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Geräteart B 1 zuzuordnen.
C Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C 1 Ortsfeste und
mobile Aufnahme- und
Durchleuchtungsgeräte
10 5 Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.
C 2 Computertomographiegeräte 5 2 Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.



Tabelle 2

Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG

Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.


1234
SystemZahl der zum
Erwerb der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Zahl der zum
Erhalt der
Qualifikation
zu prüfenden
Systeme
Anmerkungen
DMedizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)
D 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen
105Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
D 2Bestrahlungsvorrichtungen
für Brachytherapie
52Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
ENichtmedizinisch genutzte Systeme
E 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen22Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2a52Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2aLaseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm252Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3).
E 3Bestrahlungsvorrichtungen
mit radioaktiven Quellen
22Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet.
E 4Geräte für die Gammaradiographie52
FUmschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen)10050Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken.

3
4________



Teil 2

Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25